Es ist ein Albtraum für Angehörige: Ein geliebter Mensch wird in eine Klinik eingeliefert und stirbt dort unerwartet. Natürlich möchten viele wissen, was in der Klinik vorgefallen ist. Doch das Bundesgericht ist strikt: Das Patientengeheimnis sei wichtiger als der Wunsch von Angehörigen, einem möglichen Behandlungsfehler nachzugehen.
Jetzt setzt das Bundesgericht in einem aktuellen Fall noch einen drauf: Nicht mal der Hausarzt eines verstorbenen Patienten darf dessen Klinikakten einsehen.
Der Fall
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Ein suizidgefährdeter Patient kam in eine psychiatrische Klinik im Kanton Thurgau. Doch statt dass es ihm dort besser ging, gelang ihm ausgerechnet in der Klinik der Suizid.
Seine Witwe hat den Verdacht, dass er nicht gut betreut worden ist. Sie möchte wissen, ob die Klinik allenfalls haftbar ist. Dafür braucht sie die Akten.
Doch das Bundesgericht verweigert ihr dies. Das Patientengeheimnis sei so wichtig, dass nicht einmal der Hausarzt Zugang zu den Klinikakten erhalten solle. Es sei nicht sinnvoll, dem Hausarzt vorzuschreiben, was er der Ehefrau sagen dürfe und was nicht; besser sei es, ihm gar nicht erst Zugang zu geben – so die Mehrheit der Richterinnen und Richter.
Damit bleibt der Witwe nur noch, die Klinik aufs Geratewohl zu verklagen oder ins Blaue eine Strafanzeige zu erstatten – ohne zu wissen, ob ihr Verdacht überhaupt zutrifft. Angesichts der Kosten und Risiken solcher Schritte ist es allerdings unwahrscheinlich, dass sie das tun wird.
Damit wirkt die Rechtsprechung des Bundesgerichts immer absurder. Es fragt sich: Wem dient die ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten eigentlich? Sicher nicht den Kliniken, damit diese verbergen können, was sich hinter ihren Mauern abspielt.
Nein, das Arztgeheimnis schützt nicht Kliniken, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin und Patient. Niemand soll befürchten müssen, der Arzt erzähle allen von Hämorrhoiden, Alkoholsucht und Geschlechtskrankheiten. Das gilt über den Tod hinaus.
Der gesunde Menschenverstand sagt aber: Es spielt doch wohl eine Rolle, welche Informationen herausgegeben werden. Auch eine Alkoholkranke dürfte mutmasslich nichts dagegen haben, wenn ihre Angehörigen über eine Bluttransfusion mit der falschen Blutgruppe informiert werden. Es wäre Aufgabe des Hausarztes, die Informationen entsprechend auszuwählen.
Kann man dem Hausarzt trauen?
Doch das Gericht traut dem Hausarzt nicht zu, selbstständig beurteilen zu können, welche Informationen er weitergeben darf.
Das erstaunt. Denn ein Hausarzt ist täglich selbst an die Schweigepflicht gebunden. Ihm ist also durchaus zuzutrauen, einer Ehefrau einen allfälligen HIV-Test zu verschweigen, den ihr Ehemann nach einem Seitensprung machen liess, und sie stattdessen über eine Falschmedikation zu informieren.
Jung gegen Alt am Bundesgericht
Auch die Wissenschaft kritisiert die rigide Rechtsprechung. Wobei zu präzisieren ist: Es gibt zwei Positionen in der Richterschaft.
Durchgesetzt hat sich die Meinung der älteren Richtergeneration, angeführt vom Ältesten und – wie so oft – unterstützt von der Abteilungspräsidentin. Er verwies auf die bisherige und bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts. «Es gibt Regeln», sagte er. Und an diese hätten sie sich zu halten, tadelte er seine jüngere Kollegin (was nicht einer gewissen Pointe entbehrt, da aktuell eine Liebesbeziehung des Betreffenden untersucht wird, die er entgegen interner Regeln mit einer Richterkollegin eingegangen ist).
Die jüngere Kollegin sah die Sache anders: «Solange der Patient lebte, durfte die Ehefrau alles wissen – sobald er tot ist, darf sie nichts mehr wissen. Das ist doch absurd, gehen Sie ins reale Leben!» Auch eine junge Ersatzrichterin fand die Einsicht via Hausarzt eigentlich einen gangbaren Weg.
Generationenwechsel in weiter Ferne
Gut, könnte man nun sagen: Die Älteren dieser Kammer gehen ja bald in Pension.
Nicht unbedingt: Der Älteste klammert sich trotz Liebesskandal so lange wie möglich an sein Amt und will bis 68 weitermachen.
Die Jüngere hingegen könnte das Bundesgericht bald verlassen. Sie kandidiert für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und hat gute Chancen – sofern ihre Gegner sie nicht vorher zu Fall bringen (versucht haben sie es jüngst mit Plagiatsvorwürfen).
Für einen Generationenwechsel am Bundesgericht – und damit eine möglicherweise modernere, lebensnähere Rechtsprechung – muss man sich also noch etwas gedulden.
Sibilla Bondolfi
Gerichtskorrespondentin
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Sibilla Bondolfi ist seit 2023 Gerichtskorrespondentin von Radio SRF. Davor hat sie für den zehnsprachigen Online-Dienst Swissinfo gearbeitet. Sie ist promovierte Juristin im Bereich Verfassungsrecht und Menschenrechte.